Ausdruck vom 19.04.2024

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© Sebastian Berger
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Die Firma und andere Unternehmenskennzeichen

Von Robert Kiesel, Assessor


Welche Bezeichnung darf ein Unternehmen führen? Handelt es sich dabei um eine Firma, eine Marke oder eine Geschäftsbezeichnung und welchen Schutz bieten diese Varianten? Das Recht der Unternehmenskennzeichen als Teil der gewerblichen Kennzeichenrechte ist auf den ersten Blick verwirrend. Schon die in der Umgangssprache verwendeten Begriffe stimmen mit der juristischen Fachterminologie oftmals nicht überein. So sprechen etwa Unternehmer, die gar keine Firma im Handelsregister eingetragen haben, von ihrer „Firma“ und meinen damit ihr Unternehmen – oder die Bezeichnung, mit der das Unternehmen auftritt. Der folgende Beitrag soll einen Überblick darüber geben, wodurch sich die Firma von anderen Kennzeichen, insbesondere einer Geschäftsbezeichnung, unterscheidet und welche Anforderungen an die verschiedenen Kennzeichen gestellt werden.

1. Oberbegriff: Geschäftliche Bezeichnungen

Geschäftliche Bezeichnungen sind nach der in § 5 Abs. 1 MarkenG enthaltenen Definition der Oberbegriff für Unternehmenskennzeichen und Werktitel (auf letztere wird hier nicht eingegangen).

In § 5 Abs. 2 MarkenG werden die einzelnen Unternehmenskennzeichen beschrieben als „Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.“

Der Begriff des Namens umfasst zum Beispiel den Namen natürlicher oder juristischer Personen. Durch die namensrechtliche Regelung in § 12 BGB ist der Name als besonderes Persönlichkeitsrecht geschützt.

Die Bedeutung der Firma wird in § 17 HGB erläutert: „Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.“ Diese Definition stellt klar, dass nur Kaufleute im Sinne des HGB eine Firma führen können. Unternehmer, die lediglich ein Kleingewerbe ausüben, haben daher kein Recht, eine Firma zu führen. Kleingewerbetreibende können sich jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Mit der Eintragung erhalten diese den Status eines Kaufmanns – und das Recht zur Firmenführung. Das Handelsregister ist ein öffentliches Register und kann von jedem eingesehen werden.

Die besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens bedeuten sachlich das gleiche: Gemeint ist ein Kennzeichen, dessen sich ein Unternehmer zur Unterscheidung seines Geschäfts von den Geschäften anderer bedient. Weniger sperrig werden diese Kennzeichen auch Geschäftsbezeichnung oder Etablissementbezeichnung genannt. Auch Kleingewerbetreibende oder freiberufliche Unternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und kein Recht zur Firmenführung haben, dürfen eine Geschäftsbezeichnung benutzen. Daneben können aber auch im Handelsregister eingetragene Unternehmen neben ihrer Firma eine eigenständige Geschäftsbezeichnung führen. Da ein öffentliches Register für Geschäftsbezeichnungen nicht existiert, müssen und können diese auch nicht bei einer öffentlichen Stelle angemeldet werden.

Im Unterschied zu diesen geschäftlichen Bezeichnungen kennzeichnet die Marke insbesondere Waren oder angebotene Dienstleistungen eines Unternehmens. In der Praxis können die Grenzen jedoch verschwimmen: Ein Unternehmen kann seinen Firmenwortlaut oder dessen Kurzform auch als Marke eintragen lassen. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist die Coca-Cola GmbH und die Marke Coca-Cola. Die Marke kann in diesem Beispiel als Unternehmenskennzeichen und zugleich als Unterscheidung von Waren benutzt werden.

2. Die Firma

Bei der Auswahl des Firmenwortlauts sind gesetzliche Vorgaben zu beachten. Die Registergerichte prüfen die Zulässigkeit einer Firma von Amts wegen. Verstößt der Firmenwortlaut gegen gesetzliche Bestimmungen, muss das Gericht den Antrag auf Eintragung zurückweisen. Insbesondere die Regelung des § 18 HGB setzt der Kreativität bei der Firmenbildung Grenzen. Diese zentrale Vorschrift für die Firmenbildung fordert, dass die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet ist und Unterscheidungskraft besitzt. Sie darf auch keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die Firma gebildet werden aus den Personennamen der Gesellschafter oder Inhaber („Mayer GmbH“), als reine Phantasiefirma („Jupiter OHG“), aus einer Kombination dieser Bestandteile (Mayers Jupiter AG“) oder in Verbindung mit einem Sach- oder Branchenhinweis („Mayer Textil GmbH“; „Jupiter Textil GmbH“).

Folgende Grundsätze sind bei der Firmenbildung besonders zu beachten:


2.1 Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft – und somit Namensqualität - hat eine Firma nur dann, wenn sie geeignet ist, ein ganz bestimmtes Unternehmen unter vielen branchengleichen Marktteilnehmern zu bezeichnen. Diese Kriterien werden regelmäßig dann erfüllt, wenn die Firma Personennamen und / oder Phantasiebezeichnungen enthält.

Umgekehrt fehlt die Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft solchen Firmen, die nur aus beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet sind, wie z. B. „Autohandel GmbH“ oder „Textil e. K.“. Die Beispiele enthalten zwar einen Hinweis auf eine bestimmte Branche oder Geschäftstätigkeit. Ein bestimmtes Unternehmen aus der jeweiligen Branche wird aber gerade nicht namentlich benannt.

Daneben besteht ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an beschreibenden Branchenbegriffen, da diese sonst zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden könnten. Soll eine Firma eine Sach- und Branchenbezeichnunge enthalten, muss diese daher um einen weiteren Zusatz ergänzt werden, der die erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft bewirkt. Dazu eignen sich Personennamen der Inhaber bzw. Gesellschafter oder Phantasiebezeichnungen und Buchstabenkürzel, etwa: „ABC Textil e. K.“.

Es gibt auch bestimmte Zeichen, die mangels Kennzeichnungseignung nicht zur Firmenbildung verwendet werden dürfen. Darunter fallen beispielsweise Zeichen, die nicht kommunizierbar sind, oder Sonderzeichen, wie etwa „!!!“, „§§§“. Umstritten ist die Zulässigkeit von Wort-Bildzeichen wie „€€€“ oder „@@@“.


2.2 Firmenrechtliches Irreführungsverbot

Nicht zulässig sind Angaben in der Firma, welche die angesprochenen Verkehrskreise über Art, Umfang oder sonstige geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens wesentlich irreführen, § 18 Abs. 2 HGB.

Verboten sind beispielsweise Firmenzusätze, die eine besondere Leistungsfähigkeit, Marktbedeutung, Unternehmensstruktur, den Umweltbezug, das Fachwissen oder eine bestimmte Geschäftstätigkeit anklingen lassen, obwohl die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit der Firmenaussage übereinstimmen. Die genannten Merkmale sind für die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig von wesentlicher Bedeutung und damit geeignet, das wirtschaftliche Handeln zu beeinflussen. Stellt das Registergericht bei der Prüfung der Firma fest, dass die Firma ersichtlich zu einer wesentlichen Irreführung geeignet ist, darf die Firma nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

Unzulässig sind zum Beispiel Begriffe wie „Group“ oder „Gruppe“, wenn kein Zusammenschluss mehrerer selbständiger Unternehmen vorliegt. Problematisch sind Zusätze wie „Deutsche“ oder „Europäische“ in der Firma kleiner Unternehmen, die nicht in dem benannten geografischen Gebiet aktiv werden. Bei Zusätzen wie „Bio“ oder „Öko“ muss tatsächlich ein besonderer Bezug zu biologischer oder ökologischer Produktion bestehen. Der Hinweis auf ein „Institut“ legt regelmäßig die Annahme einer öffentlichen Trägerschaft nahe.

Einige Begriffe sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von bestimmten Unternehmen oder Berufsgruppen verwendet werden, etwa „Rechtsanwalt“, „Architekt“, „Bank“, „Kapitalanlagegesellschaft“ usw.

Darüber hinaus darf die Firma keinen Zweifel an der Rechtsform des Unternehmens aufkommen lassen. Unzulässig sind z. B. unterschiedliche Rechtsformzusätze in einer Firma („AG Mayer OHG “). Die Begriffe „Partner“, „Partners“ oder „& Partner“ wurden durch die Einführung der neuen Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft im Jahr 1995 zu einem Rechtsformzusatz umgewidmet. Nur Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) dürfen den Rechtsformzusatz nutzen. Eine Firma „Mayer und Partner GmbH“ ist dementsprechend unzulässig.


2.3 Rechtsformzusatz

Zwingend vorgeschrieben für alle Handelsregisterfirmen ist die Offenbarung der Haftungsverhältnisse und damit die Aufnahme eines eindeutigen Rechtsformzusatzes in die Firma.


2.4 Deutliche Unterscheidbarkeit

Die gewählte Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, § 30 HGB. Das Registergericht prüft diese Voraussetzungen von Amts wegen. Ist beispielsweise bereits eine Firma „Phönix KFZ Handel e.K.“ mit Sitz in Stuttgart im Handelsregister Stuttgart eingetragen, muss das Registergericht die Eintragung einer Firma „Phoenix KFZ Handel GmbH“ mit Sitz in Stuttgart mangels deutlicher Unterscheidbarkeit zurückweisen. Das Erscheinungsbild und die Aussprache dieser Firmen liegen zu nahe beieinander. Der unterschiedliche Rechtsformzusatz fällt bei der Beurteilung nicht ins Gewicht, da dieser generell nur sehr schwache Unterscheidungskraft hat. Selbst wenn beide Unternehmen sich nicht an der Ähnlichkeit ihrer Firmen stören, gilt das Eintragungsverbot. Denn § 30 HGB ist eine Schutzvorschrift im öffentlichen Interesse: Das Publikum soll vor Verwechslungen der Firmen, etwa bei der Postzustellung, geschützt werden.

Da § 30 HGB auf denselben Sitz der Unternehmen abstellt, ist die mehrfache Eintragung einer gleichlautenden oder sehr ähnlichen Firma dann möglich, wenn die Unternehmen einen unterschiedlichen Sitz haben, etwa in Stuttgart und im nahe gelegenen Leonberg. Das Registergericht hat insbesondere nicht die Aufgabe, bundesweit Firmennamen auf ihre deutliche Unterscheidbarkeit zu überprüfen. Es liegt daher im eigenen Interesse der Unternehmen, zu recherchieren, ob der gewählte Firmenname schon von einem anderen Unternehmen genutzt wird, um einen namensrechtlichen Streit zu vermeiden.


2.5 Vorprüfung!

Um ein Eintragungshindernis nach § 30 HGB, bzw. die Verletzung eines fremden Namensrechts auszuschließen, ist eine Recherche von Firmen- und Markennamen dringend zu empfehlen, mehr dazu unten.

Daneben ist es sinnvoll, die Zulässigkeit einer Firma frühzeitig von einem Rechtsberater oder der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) prüfen zu lassen. Dies kann Zeitverluste bei der Eintragung sowie Kosten sparen. Dabei prüft die IHK auch, ob die Firma im örtlichen Handelsregister noch frei ist.


2.6 Firmenwert

Die Firma kann eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Sie dient schließlich dazu, das Unternehmen im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Der Bekanntheitsgrad einer Firma und die mit ihr verknüpfte Wertschätzung prägen grundlegend die Corporate Identity und bilden eine Konstante gegenüber anderen betrieblichen Merkmalen, die sich oft veränderten Rahmenbedingungen anpassen müssen.

Der wirtschaftliche Wert der Firma wird durch das Gesetz ausdrücklich anerkannt und geschützt. In den §§ 21 ff. HGB sind spezielle Regelungen enthalten, welche die Fortführung der Firma z. B. bei Veräußerung oder Ein- und Austritt von Gesellschaftern regeln. Damit kann der wirtschaftliche Wert einer Firma bei der Veräußerung des Handelsgeschäfts berücksichtigt werden. Entsprechende Fortführungsregeln für Geschäftsbezeichnungen gibt es dagegen nicht.

Bedenkt man den Wert und die Marketingfunktion einer bekannten Firma, werden die negativen Auswirkungen einer „aufgezwungenen“ Firmenänderung deutlich. Denkbar ist etwa, dass die Firma das Namensrecht eines anderen Unternehmens verletzt und der geschädigte Namensinhaber Unterlassungsansprüche durchsetzt. Dies bedeutet, dass die Verwendung der Firma unterlassen werden muss, bzw. die Firma so abgeändert werden muss, dass sie nicht mehr in fremde Rechte eingreift.

In der Praxis kann es auch vorkommen, dass eine unzulässige, etwa irreführende Firma in das Handelsregister eingetragen wird. Durch die Eintragung wird die Unzulässigkeit der Firma jedoch nicht geheilt. In diesem Fall besteht das Risiko, dass ein Konkurrent die unzulässige Firma zum Beispiel wegen einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht angreift. Der betroffene Unternehmer kann so zur Aufgabe seiner Firma gezwungen werden.

Die Änderung des Erscheinungsbildes nach außen kann zu erheblichen Nachteilen führen. Denn Außenstehenden, etwa Kunden und Geschäftspartnern, denen die Gründe der Umbenennung nicht bekannt sind, werden durch die Änderung einer bekannten Firma hinsichtlich Kontinuität, Identität und Seriosität des Unternehmens irritiert. Daneben drohen unmittelbare Kosten durch Abmahnungen, Gerichtsverfahren und der Umstellung der Werbung oder des Internetauftritts.

Die rechtzeitige Prüfung der Zulässigkeit einer Firma ist daher von nicht zu unterschätzender Bedeutung.

3. Die Geschäftsbezeichnung

Im Gegensatz zur Firma, die in das Handelsregister eingetragen wird, gibt es für Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen kein öffentliches Register. Dies bedeutet zugleich, dass eine Prüfung von Amts wegen, ob die gewählte Geschäftsbezeichnung zulässig ist, nicht erfolgt. Umso mehr liegt es in der Verantwortung des Verwenders einer Geschäftsbezeichnung, auf deren Zulässigkeit zu achten.

Auch Geschäftsbezeichnungen dürfen keine Angaben enthalten, die zu einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche Merkmale geeignet sind. Problematisch sind beispielsweise irreführende Angaben zu einer nicht vorhandenen Größe oder Leistungsfähigkeit des Unternehmens, etwa „KFZ-Zentrum“ für eine kleine Werkstatt. Die Verwendung einer irreführenden Geschäftsbezeichnung ist mit Blick auf das Wettbewerbsrecht riskant: Branchenverwandte Marktteilnehmer können einen Konkurrenten, der sich wettbewerbswidrig verhält, abmahnen oder mit Hilfe des Gerichts zur Unterlassung der wettbewerbswidrigen Handlung zwingen.

Verboten ist insbesondere, dass die Geschäftsbezeichnung den Eindruck einer Handelsregisterfirma hervorruft. Dies wäre etwa der Fall, wenn eine Geschäftsbezeichnung mit einem Rechtsformzusatz wie „OHG“ oder „GmbH“ versehen wird. Die Folgen eines solchen unzulässigen Firmengebrauchs regelt § 37 HGB: Wer eine ihm nicht zustehende Firma benutzt, wird vom Registergericht zur Unterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld angehalten. Darüber hinaus kann jeder, der in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass andere eine Firma unbefugt gebrauchen, von diesen die Unterlassung verlangen.

Der Verwender einer Geschäftsbezeichnung muss auch prüfen, ob er möglicherweise ein bestehendes Namensrecht verletzt, mehr dazu unten.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht für die Gestaltung einer Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung ein großer Spielraum. Denkbar sind etwa Bezeichnungen, die auf die Geschäftstätigkeit oder Branche hinweisen, aber auch Phantasiebezeichnungen. Beispiele sind etwa „Gasthof zum Hirsch“, „Haarstudio Müller“, „XXL-Dienstleistungen“, „SoLiMo“ usw.

Da die Geschäftsbezeichnung in keinem öffentlichen Verzeichnis aufgenommen wird, wäre es nicht möglich, den Inhaber eines Betriebs zu identifizieren, wenn dieser allein unter einer Geschäftsbezeichnung auftreten würde. Daher müssen zum Beispiel in Geschäftsbriefen immer auch die Vor- und Zunamen des Betriebsinhabers angegeben werden. Für bestimmte Medien gelten gesetzliche Pflichtangaben, so muss der Vor- und Zuname etwa im Internet-Impressum genannt werden. Sofern die Angabe des Namens nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen vorgegeben ist, ergibt sich diese Pflicht aus allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Erwägungen (Transparenzgebot).

4. Recherche von geschützten geschäftlichen Bezeichnungen

Das Risiko der Kollision geschützter geschäftlicher Bezeichnungen kann durch Namensrecherchen ausgeräumt werden. Unternehmer können dabei auf private Dienstleister oder Rechtsberater zurückgreifen, um entsprechende Recherchen durchführen zu lassen. Auch die örtliche IHK kann mit einer örtlichen bzw. bundesweiten Firmennamenrecherche beauftragt werden. Neben der Recherche von Firmennamen ist jedoch zusätzlich auch eine Markennamenrecherche dringend zu empfehlen. Über das Internet sind auch kostenlose Eigenrecherchen möglich. Firmennamen können im elektronischen Handelsregister recherchiert werden: www.handelsregister.de. Informationen zur Recherche von Marken, Gemeinschaftsmarken und international registrierte Marken enthält die Homepage des Marken- und Patentamts: www.dpma.de/marken/markenrecherche/ Ein gewisses Restrisiko, mit einer geschützten geschäftlichen Bezeichnung zu kollidieren, bleibt jedoch selbst bei einer gründlichen Recherche in den genannten Registern bestehen. Dies liegt daran, dass – wie schon ausgeführt - Geschäftsbezeichnungen in keinem öffentlichen Register eingetragen werden. Eine lückenlose Recherche von Geschäftsbezeichnungen ist daher nicht möglich. Eine Recherche im Internet wird lediglich zu einem unvollständigen Ergebnis führen, da dort nicht alle Unternehmen präsent sind. Gleichwohl bietet diese Recherche gute Anhaltspunkte dafür, ob eine Bezeichnung häufig vertreten ist und eine Kollisionsgefahr nahe liegt.

5. Gesetzliche Schutzrechte

Geschäftliche Bezeichnungen werden durch verschiedene Gesetze geschützt. Die zentrale Schutzvorschrift enthält § 15 MarkenG. Daneben wird zusätzlicher Schutz durch § 12 BGB (Namensrecht), § 30 HGB (Unterscheidbarkeit), § 37 Abs. 2 HGB (Unbefugter Gebrauch einer Firma) oder die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG gewährleistet, jedoch überwiegt in der Praxis die Anwendung des § 15 MarkenG als Anspruchsgrundlage für Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Denn der Umfang des Schutzes, den diese Regelung gewährt, ist weiter, als zum Beispiel der, den die firmenrechtlichen Bestimmungen des HGB hinsichtlich der Firma gewähren. Hier ein Überblick:

§ 15 MarkenG
Abs. 1: Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
Abs. 2: Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
Abs. 3: Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Abs. 4: Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
Abs. 5: Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

§ 12 BGB
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

§ 37 Abs. 2 HGB
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

§ 30 HGB
Abs. 1: Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

§ 14 MarkenG
Im Bereich der Marken ist die Rechtslage noch konkreter geregelt. Allein dem Inhaber der Marke steht das Recht zu, diese für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art im Geschäftsverkehr zu benutzen. Gegen andere, die das Zeichen widerrechtlich benutzten, können Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden.

6. Beginn des Schutzes

Der Schutz der Firma beginnt ab Ingebrauchnahme im Geschäftsverkehr, also nicht erst mit der Eintragung im Handelsregister. Dasselbe gilt für die Geschäfts- und Etablissementbezeichnung: Der Beginn des Schutzes liegt in der Benutzung des Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr.

Eine grundlegende Voraussetzung für den Beginn des Schutzes der Firma und Geschäftsbezeichnung durch Ingebrauchnahme ist jedoch, dass diese Kennzeichen Namensqualität besitzen.

Dies dürfte bei Firmen regelmäßig vorliegen, da – wie oben ausgeführt - das Registergericht die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Firma als Eintragungsvoraussetzung gem. § 18 Abs. 1 HGB von Amts wegen prüft. Sollte ausnahmsweise doch eine Firma ohne Namensqualität in das Handelsregister eingetragen worden sein, wird dadurch die fehlende Namensqualität nicht beseitigt, auch Namensschutz kann die Eintragung nicht erzeugen.

Bei Geschäftsbezeichnungen gelten dieselben Grundsätze: Nur beschreibende Begriffe und Angaben erlangen mangels Namensqualität bei Ingebrauchnahme keinen Schutz.

Der Kennzeichenschutz kann jedoch nachträglich entstehen, wenn die verwendete Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt. Verkehrsgeltung erlangen Zeichen dann, wenn die beteiligten Verkehrskreise diese als Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens ansehen, § 5 MarkenG. Dabei gilt: Je schwächer die Kennzeichnungskraft des Zeichens ist, umso höher muss die Bekanntheit im Verkehr sein.

Markenschutz entsteht durch Eintragung als Marke oder die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat, oder durch notorische Bekanntheit einer Marke, § 4 MarkenG.

7. Prioritätsprinzip

Der genaue Zeitpunkt, wann der Schutz an der Firma oder Geschäftsbezeichnung entstanden ist, ist von erheblicher Bedeutung, da vom Grundsatz der Gleichwertigkeit aller Kennzeichen auszugehen ist. Kollidieren etwa eine gleichlautende oder ähnliche Marke und eine Firma, gilt in der Regel der Grundsatz der Priorität: Entscheidend ist, wer das ältere Recht hat. Die genaue Dokumentation der Ingebrauchnahme eines Kennzeichens, etwa durch Aufbewahrung von Geschäftsbriefen über die Aufbewahrungsfristen hinaus, kann im Streitfall den Nachweis des Schutzbeginns erleichtern.

Die Priorität allein berechtigt den Inhaber des älteren Zeichens jedoch noch nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen. Hinzukommen muss, dass durch den Gebrauch des Zeichens ein anerkanntes und schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird. Dies hängt im Wesentlichen vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab. Hierbei ist der territoriale Wirkungsbereich eines Unternehmens von Bedeutung.

8. Räumlicher Geltungsbereich

Bei der Marke lässt sich der räumliche Schutzbereich einfach zusammenfassen: Der Schutz einer eingetragenen Marke erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Der territoriale Schutzbereich der Firma und Geschäftsbezeichnung muss differenzierter betrachtet werden. Dieser kann sich grundsätzlich ohne Beschränkung auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Wie weit der räumliche Schutz tatsächlich reicht, muss aber im Einzelfall geprüft werden. So ist z. B. der Firmenname durch die Eintragung im Handelsregister wohl regelmäßig, aber nicht zwingend bundesweit geschützt.

Entscheidend für den Umfang des territorialen Schutzbereichs sind die Art der Bezeichnung, der räumliche Umfang ihrer tatsächlichen Benutzung bzw. Verkehrsgeltung und die räumliche Ausrichtung des Unternehmens.

Der territoriale Schutzbereich ist dann örtlich begrenzt, wenn die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens nur ortsgebunden ist. Dies ist typischerweise der Fall bei Gaststätten, Hotels, Apotheken sowie örtlich gebundenen kleinen Dienstleistern und Einzelhändlern, die nur einen örtlichen Betrieb haben.

Ein Beispiel: Der Name „Goldenes Lamm“ wird von zahlreichen Gaststätten verwendet. Ein Gaststättenbetreiber könnte den Schutz an dieser Geschäftsbezeichnung zwar gegenüber einem Konkurrenten durchsetzen, der mit derselben Bezeichnung im selben Ort eine Gaststätte neu eröffnet. Wird die namensgleiche Gaststätte jedoch in einem anderen Ort (eine gewisse Entfernung vorausgesetzt) eröffnet, könnte der Gastwirt nicht gegen die Nutzung der gleichlautenden Bezeichnung vorgehen, da sein territorialer Schutzbereich an der Bezeichnung begrenzt ist. Das angesprochene Publikum wird angesichts der gleichlautenden Gaststätten-Bezeichnungen nicht darauf schließen, dass zwischen den vielen gleichnamigen Betrieben an verschiedenen Orten eine Verbindung besteht.

Ein weiter territorialer Schutz liegt regelmäßig dann vor, wenn die Bezeichnung besonders bekannt ist und über überragender Verkehrsgeltung verfügt. Dasselbe gilt, wenn die Bezeichnung von einem größeren Unternehmen geführt wird und dieses an vielen Orten gleichnamige Filialen betreibt.

Je nach Einzelfall muss abgewogen werden, ob der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung bei einer Namenskollision Schutzrechte geltend machen kann. Dabei sind auch Individualinteressen zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist hierbei, ob und inwieweit sich die geschäftlichen Tätigkeitsbereiche der betroffenen Unternehmen überschneiden, ob dadurch die Gefahr einer Verwechslung hervorgerufen wird und welche Auswirkungen ein Verbot der Namensführung auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens haben könnte.

9. Die Verwechslungsgefahr

Die Gefahr einer Verwechslung besteht, wenn die Verwendung einer identischen oder ähnlichen Firma oder Geschäftsbezeichnung die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen hervorruft.

Die Branchennähe der beteiligten Unternehmen spielt dabei eine erhebliche Rolle: Je größer der Abstand ist, desto weniger werden Außenstehende geneigt sein, aus der Verwendung ähnlicher oder selbst identischer Bezeichnungen auf Beziehungen zwischen den Unternehmen zu schließen. Bei völliger Branchenverschiedenheit scheidet - selbst bei Verwendung identischer Zeichen - eine Verwechslungsgefahr aus. Umgekehrt ist die Verwechslungsgefahr selbst bei bloß ähnlichen Bezeichnungen umso eher zu bejahen, je näher sich die Tätigkeitsgebiete der Unternehmen stehen.

Beweisen muss die Verwechslungsgefahr derjenige, der eine Rechtsverletzung geltend macht. Indizien für eine Verwechslungsgefahr sind z. B. Fehlzustellungen der Post, Irrtümer bei Kunden und Lieferanten über die Identität der Unternehmen usw. Eine Verwechslungsgefahr kann schon dann bestehen, wenn nur einzelne Teile von Unternehmensbezeichnungen identisch oder ähnlich sind, wie z. B. Abkürzungen und Schlagworte, die oft den eigentlich kennzeichnenden bzw. unterscheidungskräftigen Teil des Namens darstellen. Dabei kann es auch auf sonstige Umstände ankommen, etwa auf die Gestaltung der Briefbogen, der Werbung und des Firmenlogos.

10. Einschränkungen des Schutzes

Wenn verwechslungsfähige Firmen jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt wurden, kann der Kennzeichenschutz verwirkt sein. Vorrang hat dann der Besitzstand, den beide Seiten an ihrem Namenszug erworben haben, da sonst unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für eine Seite entstehen könnten.