Ausdruck vom 23.04.2024

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© Sebastian Berger
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Europäische Patente und der PCT

Von Dipl.-Ing. Michael Bregenzer, Patentanwalt

1. Allgemeines

Patente sind territoriale Rechte. Sie gewähren einen territorial begrenzten, in der Regel nationalen Schutz. Im Zuge der Globalisierung ist ein nationaler Schutz, den z.B. ein deutsches Patent bietet, oft nicht ausreichend, so dass international, im europäischen oder außereuropäischen Raum, Patentschutz angestrebt wird. Dazu ist es notwendig, in den einzelnen Ländern, in denen Patentschutz erwünscht ist, ein nationales Patent anzumelden und die Prozeduren bis zur Patenterteilung, z.B. die Prüfung der Patentanmeldung nach den jeweiligen nationalen Anforderungen, zu durchlaufen. Dabei sind unter anderem national voneinander abweichende Erteilungsvorschriften zu beachten und das Schutzrecht in die jeweilige Landessprache zu übersetzen. Ohne einen entsprechenden Patentanwalt vor Ort ist das kaum zu machen. Die Kosten und zeitlichen Aufwendungen sind erheblich.

Weiterhin ist es in einem frühen Stadium der Entwicklung, nachdem für die jeweilige Erfindung die erste Patentanmeldung, zum Beispiel eine deutsche Patentanmeldung, eingereicht worden ist, nur sehr schwer abzuschätzen, ob die der Patentanmeldung zu Grunde liegende Erfindung am Markt erfolgreich sein wird. Nur innerhalb eines Jahres nach dem Anmeldetag der ersten Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung kann deren Priorität für weitere Patentanmeldungen im In- und Ausland in Anspruch genommen werden, so dass die später eingereichten Patentanmeldungen in Bezug auf den Stand der Technik, gegenüber dem Neuheit und erfinderische Tätigkeit vorliegen muss, so zu betrachten sind, als seien sie am Anmeldetag der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht worden. Die Zeit für die Entscheidung über diese weiteren Patentanmeldungen ist also relativ kurz. Durch eine europäische oder internationale Patentanmeldung kann jedoch territorial weit reichender Patentschutz vorbereitet werden.

Das europäische Patent ist für den Schutz im europäischen Raum, unter dem nicht nur die europäische Union zu verstehen ist, ideal geeignet.

Die internationale Patentanmeldung ist eine Option, für viele Länder der Welt einen nationalen oder regionalen Patentschutz zu erreichen. „Option” auf einen späteren nationalen oder regionalen, zum Beispiel auch europäischen, Patentschutz deshalb, weil es kein (zentral erteiltes) „Internationales Patent” gibt, obwohl man dies immer wieder liest und es für den Anmelder vorteilhaft wäre, im Rahmen einer einzigen Patentprüfung und eines einzigen Patenterteilungsverfahrens, weltweit Patentschutz zu erlangen.

Während das europäische Anmelde- und Patentprüfungsverfahren zur Patenterteilung durch das Europäische Patentamt führen kann, umfasst das internationale Patentanmeldeverfahren nur eine Recherche und auf Wunsch eine vorläufige Patentprüfung, jedoch keine abschließende Patent­erteilung. Die eigentliche Patentprüfung und -erteilung liegt in der Verantwortung der nationalen oder regionalen Patentämter. Das internationale Patentanmeldeverfahren endet daher nach in der Regel 30 oder 31 Monaten. Dann muss die internationale Patentanmeldung in den gewünschten Ländern als eine nationale oder regionale Patent­anmeldung weitergeführt werden.

2. Gemeinsamkeiten

Dennoch gibt es viele Gemeinsamkeiten zwischen einer internationalen und einer europäischen Patentanmeldung.

2.1 Priorität

Für europäische und internationale Patentanmeldungen kann die Priorität einer früheren, zum Beispiel deutschen, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen werden.

2.2 Anmeldeerfordernisse

Die internationale oder europäische Patentanmeldung muss mindestens einen Patentanspruch und eine Beschreibung der Erfindung enthalten und sollte in der Regel auch eine Zeichnung umfassen. Weiterhin müssen Name und möglichst die Adresse des Patentanmelders oder der Patentanmelderin angegeben werden. Spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung der Patentanmeldung müssen die amtlichen Gebühren umfassend eine Anmelde- und Recherchegebühr und ggf. weitere Gebühren entrichtet werden.

2.3 Recherche

Für europäische und internationale Patentanmeldungen erstellt das Europäische Patentamt, das für deutsche Anmelder internationaler Patentanmeldungen auch als internationale Behörde agiert, einen europäischen beziehungsweise internationalen Recherchenbericht. Der Recherchenbericht enthält in der Regel eine Reihe von älteren Dokumenten, die je nach ihrer Relevanz einer Patentierung der neu zum Patent angemeldeten Erfindung mehr oder weniger entgegenstehen. Zudem gibt das Amt eine qualifizierte Stellungnahme zur Patentierbarkeit und ggf. zu Mängeln ab, die zu beseitigen sind.

2.4 Formale Vorschriften

Die formalen Vorschriften sind bezüglich europäischer und internationaler Patentanmeldungen erfahrungsgemäß in der Regel strenger und auch schwerer zu erfüllen als bei deutschen Patentanmeldungen. Die entsprechenden Gesetzeswerke und die für die Patentbehörden geltenden Ausführungsvorschriften enthalten z.B. eine Vielzahl von einzuhaltenden Fristen und Terminen, bei deren Nichtbeachtung teilweise drastische Folgen drohen, beispielsweise deutlich höhere Gebühren oder auch der vollständige oder teilweise Verlust von Rechten bis hin zur so genannten Rücknahmefiktion, d.h. dass die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt. Es ist also besondere Sorgfalt geboten.

3. Europäische Patente

Die rechtliche Basis für die europäischen Patente bildet das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), das am 7. Oktober 1977 in Kraft trat.

Europäische Patentanmeldungen werden von einer zentralen Behörde bearbeitet, dem Europäischen Patentamt (EPA) mit Hauptsitz in München und Zweigniederlassungen in Den Haag und Berlin. Mit der Patenterteilung endet die Zuständigkeit des Europäischen Patentamtes, es sei denn gegen das erteilte europäische Patent wird ein Einspruch erhoben.

Dem Europäischen Patentübereinkommen gehören zahlreiche europäische Staaten an, nicht nur diejenigen der Europäischen Union, sondern darüber hinaus auch zahlreiche weitere Staaten wie zum Beispiel die Schweiz oder die Türkei. Weiterhin kann ein europäisches Patent auch auf so genannte Erstreckungsstaaten erweitert werden, derzeit Bosnien und Herzegowina und Montenegro, die dem EPÜ nicht angehören. Eine aktuelle Übersicht der Mitglieds- und Erstreckungsstaaten kann auf der Homepage des EPA nachgelesen werden (www.epo.org).

Bislang sind jedoch die Bemühungen noch nicht erfolgreich zu Ende geführt, dass es ein echtes europäisches Patent gibt, das als Ganzes für die gesamte europäische Union Patentschutz entfaltet, ohne dass Übersetzungen in die jeweilige Landessprache bei den Patentämtern der einzelnen Länder hinterlegt werden müssen. Ein wesentliches Problem, das einem solchen so genannten Gemeinschaftspatent entgegensteht, ist die Frage, in welcher Sprache die Patentschrift vorliegt oder in welche Sprachen diese Patentschrift zu übersetzen ist. Nationale Interessen spielen also eine wesentliche Rolle.

Jedoch ist mit dem vor einigen Jahren in Kraft getretenen Londoner Abkommen ein in finanzieller Sicht wichtiger Schritt getan worden, indem nämlich einige Länder, unter anderem Deutschland, Großbritannien und Frankreich, keine Übersetzung des erteilten europäischen Patentes in die jeweilige Landessprache verlangen, wenn das europäische Patent in diesen Ländern Wirkung entfalten soll. Einige skandinavische Länder sind auch damit zufrieden, dass die Patentschrift insgesamt in Englisch vorliegt. Das Übersetzungserfordernis ist also wesentlich aufgeweicht worden, was die Kosten des Patentschutzes senkt. Die in den jeweiligen Ländern geltenden Übersetzungserfordernisse können auf der Homepage des EPA nachgelesen werden (www.epo.org).

3.1 Anmeldeverfahren

Für eine europäische Patentanmeldung kann die Priorität einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen werden. Die europäische Patentanmeldung ist in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Deutsch, Englisch oder Französisch) einzureichen, wobei gegebenenfalls auch Übersetzungen der Anmeldeunterlagen in eine dieser Sprachen innerhalb einer Frist nachgereicht werden können.

Im Zusammenhang mit der Einreichung der europäischen Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr, eine Recherchengebühr sowie gegebenenfalls Anspruchsgebühren für den 16. und jeden weiteren Anspruch und Seitengebühren für jede Seite der Patentanmeldung, die über die 35. Seite hinausgeht, zu entrichten.

3.2 Recherche

Auf der Basis der eingereichten Anmeldeunterlagen führt das Europäische Patentamt eine Recherche nach dem Stand der Technik durch und erstellt einen so genannten erweiterten europäischen Recherchenbericht, der die Qualität eines ersten Prüfungsbescheides hat, obwohl das eigentliche Prüfungsverfahren der Patentanmeldung in diesem Stadium noch nicht angelaufen ist. Der Recherchenbericht enthält eine Beurteilung zur Patentfähigkeit, d.h. insbesondere zur Neuheit und erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik, und Hinweise, ob die Patentanmeldung den weiteren Erfordernissen des EPÜ genügt, beispielsweise ob die Patentansprüche klar formuliert sind, Rückbezüge in den Ansprüchen korrekt sind oder dergleichen.

18 Monate nach dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Anmeldetag der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung wird die europäische Patentanmeldung veröffentlicht. Bis dahin bleibt sie geheim.

In der Regel ist zu diesem Zeitpunkt bereits die Recherche erstellt, so dass die Patentanmeldung zusammen mit dem Recherchenbericht, d.h. einer Auflistung der der Patentanmeldung entgegenstehenden Dokumente, veröffentlicht wird. Es ist auch möglich, dass nach 18 Monaten in einem ersten Schritt nur die Patentanmeldung und in einem zweiten Schritt der zugehörige, erst später erstellte Recherchenbericht veröffentlicht werden. Wenn eine europäische Patentanmeldung mit Recherchenbericht veröffentlicht wird, hat sie eine Nummer, die mit „A1” endet (z.B. EP 1 000 000 A1), während die Veröffentlichungsnummer ohne Recherchenbericht den Zusatz „A2” hat (z.B. EP 2 222 222 A2) und der nachveröffentlichte Recherchenbericht die so genannte „A3-Schrift” ist.

3.3 Prüfungsverfahren

Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichtes sind ein Prüfungsantrag zu stellen und die Länderbenennung vorzunehmen. Die Länderbenennung ist eine pauschale Länderbenennung, d.h. mit einer Pauschalgebühr sind sämtliche Vertragsstaaten benannt, die dem Europäischen Patentübereinkommen angehören. Soweit das europäische Patent auf einen der oben genannten Erstreckungsstaaten erstreckt werden soll, ist für jeden Erstreckungsstaat eine weitere Benennungsgebühr zu entrichten. Werden diese Gebühren nicht fristgerecht entrichtet, können Sie noch eine gewisse Zeit später mit Zuschlag bezahlt werden, der allein 50 % der jeweiligen Basisgebühr (Prüfungsgebühr, Benennungsgebühr und Erstreckungsgebühr) beträgt.

Schließlich muss auch zu dem europäischen Recherchenbericht schriftlich Stellung genommen werden, d.h. dass z.B. detailliert ausgeführt werden muss, warum aus Anmeldersicht die jeweilige Beanstandung nicht zutrifft. Häufig ist es jedoch nötig, z.B. die Ansprüche der Patentanmeldung zu überarbeiten, damit sie gegenüber dem Stand der Technik neue und erfinderische Merkmale enthalten, und eine begleitende Stellungnahme abzugeben. Wenn der erweiterte europäische Recherchenbericht Mängel nennt und keine Stellungnahme dazu erfolgt, gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. Es treten also erhebliche Rechtsfolgen ein.

Wenn die Anmeldeunterlagen bereits bei Stellung des Prüfungsantrages den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, steht einer Patenterteilung nichts mehr im Wege. Ansonsten sendet das Europäische Patentamt im Rahmen des Prüfungsverfahrens einen oder mehrere Prüfungsbescheide, die wie der vorher erwähnte erweiterte europäische Recherchenbericht Mängel in den Anmeldeunterlagen ansprechen, z.B. dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Patentanmelder/die Patent­anmelderin muss zu diesen Prüfungsbescheiden schriftlich Stellung nehmen und ggf. die Anmeldeunterlagen überarbeiten, z.B. zusätzliche Merkmale in die unabhängigen Ansprüche aufnehmen. Ansonsten kann das Europäische Patentamt die Patentanmeldung zurückweisen.

Abschließend entscheidet eine Prüfungsabteilung des EPA, d.h. der Prüfer, der die Patentanmeldung bislang geprüft hat, zusammen mit zwei weiteren Prüfern des EPA, über die Patenterteilung.

Wenn die Patentunterlagen den gesetzlichen Erfordernissen genügen und somit die Patentanmeldung erteilungsreif ist, müssen die abschließenden Schritte zur Patenterteilung getan werden, d.h. eine Druckkostengebühr entrichtet und Übersetzungen der Patentansprüche in die zwei weiteren Sprachen des Europäischen Patentamtes eingereicht werden (z.B. Übersetzungen der in Deutsch verfassten Ansprüche in Englisch und Französisch). Dann erteilt das Europäische Patentamt ein europäisches Patent und veröffentlicht eine Patentschrift, die die Beschreibung, die Ansprüche in Deutsch, Englisch und Französisch und in der Regel eine Zeichnung umfasst und deren Veröffentlichungsnummer ein „B” am Ende hat (z.B. EP 2 222 222 B1).

Damit endet die Zuständigkeit des EPA, es sei denn, gegen das Patent wird Einspruch erhoben.

3.4 Einspruch

Innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung des europäischen Patents kann jedermann gegen das Patent Einspruch einlegen. Dieser Einspruch wird ebenfalls vom Europäischen Patentamt bearbeitet, was zur Aufrechterhaltung des Patentes in der ursprünglich erteilten oder in einer modifizierten Fassung oder auch zu dessen Widerruf führen kann.

Der Einspruch ist gebührenpflichtig und muss ausführlich begründet sein. Einspruchsgründe sind beispielsweise mangelnde Neuheit oder mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik, eine unzulässige Erweiterung, d.h. Hinzufügung von Merkmalen in der Beschreibung oder den Ansprüchen, die in den ursprünglich beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen nicht enthalten waren, oder auch die mangelnde Ausführbarkeit der Erfindung, das heißt eine unzureichende Beschreibung, aus der nicht klar hervorgeht, wie die Erfindung zu realisieren ist. In der Regel wird im Einspruch weiterer Stand der Technik, der vom Europäischen Patentamt bisher noch nicht berücksichtigt worden war, geltend gemacht. Beispielsweise kann das EPA so genannte offenkundige Vorbenutzungen, d.h. beispielsweise schon vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag des europäischen Patentes auf dem Markt erhältliche, auf Messen ausgestellte oder in Werbeprospekten beworbene frühere Produkte, im Rahmen der üblichen Datenbankrecherche nicht ermitteln. Auch diese Vorveröffentlichungen und nicht nur so genannter druckschriftlicher Stand der Technik, das heißt beispielsweise frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, können dem europäischen Patent entgegenstehen, so dass es in Bezug auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht und widerrufen oder eingeschränkt werden kann.

Das Einspruchsverfahren ist ein so genanntes zweiseitiges Verfahren, das heißt der oder die Patentinhaber/in und der oder die Einsprechende(n) sind am Einspruchsverfahren beteiligt und können schriftlich oder bei einer eventuellen mündlichen Verhandlung auch mündlich ihre Argumente und Stellungnahmen vortragen.

Am Ende des Einspruchsverfahrens entscheidet die Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf des Patentes.

3.5 Rechtsmittel/Beschwerde

Gegen die Entscheidungen des Europäischen Patentamtes z.B. im Prüfungsverfahren oder im Einspruchsverfahren ist eine Beschwerde möglich, die von den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes bearbeitet wird. Die Beschwerdekammern sind von den vorher mit dem Fall befassten Prüfungs- und Einspruchsabteilungen unabhängig und entscheiden in der Art eines überprüfenden Gerichts. Allerdings gehören die Beschwerdekammern noch zum Bereich des Europäischen Patentamtes. Die Entscheidungen der Beschwerdekammern sind abschließende Entscheidungen, d.h. eine weitere Instanz gibt es nicht.

Für Entscheidungen über grundsätzliche Rechtsfragen ist die Große Beschwerdekammer zuständig. Sie ist jedoch keine Instanz zur Überprüfung der Entscheidungen der Beschwerdekammern, also keine dritte Instanz.

3.6 Nationalisierung

Das EPÜ sieht vor, dass die Vertragsstaaten die Wirkung des europäischen Patentes auf ihr Hoheitsgebiet davon abhängig machen können, ob eine Übersetzung des europäischen Patents in die jeweilige Landessprache beim jeweiligen nationalen Patentamt hinterlegt worden ist, sofern das europäische Patent nicht ohnehin schon in der Landessprache erteilt worden ist. Dieses Übersetzungserfordernis ist von Land zu Land verschieden und seit dem oben erwähnten Londoner Abkommen weniger problematisch, so dass in einzelnen Ländern, so zum Beispiel in Deutschland, keine Übersetzung beim nationalen Patentamt (in diesem Fall dem deutschen Patent- und Markenamt) mehr hinterlegt werden muss. Allerdings müssen zur Aufrechterhaltung des europäischen Patentes im jeweiligen Land, in dem es Schutz entfalten soll, in der Regel jährlich Aufrechterhaltungsgebühren entrichtet werden.

Es empfiehlt sich, dass die einzelnen nationalen Teile des europäischen Patentes von einem in dem jeweiligen Land ansässigen Vertreter, zum Beispiel einem Patentanwalt, in Kraft gesetzt und vertreten werden.

Verständlicherweise verursacht die Anfertigung und Einreichung von Übersetzungen sowie die Entrichtung von Aufrechterhaltungsgebühren bei den Patentämtern der jeweiligen Länder erhebliche Kosten, so dass es wohl überlegt sein will, wo das europäische Patent Schutz entfalten soll. Dennoch ist es ein großer Vorteil des europäischen Patents, dass anstelle einzelner nationaler Patentanmeldeverfahren nur ein einziges europäisches Anmeldeverfahren und Prüfungsverfahren durchlaufen werden muss.

3.7 Wirkung des europäischen Patentes

Das europäische Patent wirkt in denjenigen Staaten, in denen es nationalisiert worden ist, wie ein nationales Patent. Es kann also in gleicher Weise wie ein nationales Patent gegen Verletzer eingesetzt oder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Es gelten zwar weiterhin die Vorschriften des EPÜ für den nationalen Teil des europäischen Patentes. Diese sind jedoch mit den nationalen, beispielsweise deutschen Rechtsvorschriften soweit harmonisiert, dass es in der Praxis unerheblich ist, ob ein Patent vom nationalen Patentamt im jeweiligen Land oder vom Europäischen Patentamt erteilt worden ist.

Es ist vom Gesetzgeber nicht gewünscht, dass ein nationales Patent und ein europäisches Patent mit gleichem Schutzumfang nebeneinander existieren. Eine Doppelpatentierung oder ein Doppelschutz soll also vermieden werden. Ein paralleles nationales Patent verliert daher in der Regel in demjenigen Umfang seine Wirkung, wie ein europäisches Patent erteilt worden ist. Wenn also der Schutzbereich des europäischen Patentes größer oder gleich wie der Schutzbereich eines parallelen deutschen Patentes ist, ist das deutsche Patent nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen das europäische Patent wirkungslos, kann also aufgegeben werden. Bei unterschiedlichen Schutzbereichen können jedoch das nationale und das europäische Patent nebeneinanderher existieren, beispielsweise wenn die unabhängigen Ansprüche des deutschen Patentes anders formuliert und definiert sind als diejenigen des parallelen europäischen Patentes.

3.8 Kosten

Die amtlichen Gebühren für europäische Patentanmeldungen sind erheblich höher als diejenigen für deutsche Patentanmeldungen. Diese Gebühren fallen nach und nach im Anmelde- und Erteilungsverfahren an, zum Beispiel bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sowie Anspruchsgebühren für den 16. und jeden weiteren Patentanspruch. Die Stellung des Prüfungsantrages und die Länderbenennung sind ebenfalls gebührenpflichtig. Umfasst die europäische Patentanmeldung mehr als 35 Seiten, sind zusätzliche Seitengebühren fällig. Bei Patenterteilung sind noch die Erteilungs- und Druckkostengebühren zu entrichten.

Zusätzlich sind für das dritte und jedes weitere Jahr nach dem Anmeldetag der Europäischen Patentanmeldung zu deren Aufrechterhaltung Jahresgebühren zu zahlen, die bis zur Patenterteilung an das Europäische Patentamt gehen, später dann für die nationalen Teile des europäischen Patentes bei den jeweiligen nationalen Patentämtern zu entrichten sind.

Beispiele für Amtsgebühren (Stand 14.10.2011):

Anmeldegebühr (bei Einreichung auf Papier, nicht online) 190 €
Anspruchsgebühr (16. bis 50. Anspruch) 210 €
Gebühr für eine europäische Recherche 1.105 €
Benennungsgebühr (pauschal für alle EPÜ-Vertragstaaten) 525 €
Prüfungsgebühr 1.480 €
Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr 830 €
Die aktuellen Gebühren des EPA sind auf der Homepage des EPA bzw. auf Epoline nachzulesen (http://www.epoline.org). Gegebenenfalls kommen noch Kosten für eine grundsätzlich empfehlenswerte anwaltliche Vertretung und Beratung hinzu.

3.9 Patentierbarkeit

Die gesetzlichen Vorschriften zur Patentierbarkeit europäischer oder deutscher Patentanmeldungen sind aufgrund von Harmonisierungsbemühungen sehr ähnlich. Dennoch gibt es im einen oder anderen Fall Unterschiede, die in der Regel durch die nationale Rechtsprechung bzw. Rechtsprechung des EPA bedingt sind. Dies kann beispielsweise heißen, dass ein vom Europäischen Patentamt erteiltes Patent vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt wird. Es gibt aber auch die Situation, dass das Deutsche Patent- und Markenamt ein Patent erteilt hat, während das Europäische Patentamt nicht bereit war, ein Patent zu erteilen oder gegebenenfalls im Einspruchsverfahren aufrechtzuerhalten. Oft sind jedoch die Ergebnisse der Patentämter gleichwertig oder identisch.

In den Medien werden häufig so genannte Softwarepatente oder auch Patente auf dem Gebiet der Biotechnologie kontrovers diskutiert.

Grundsätzlich schließt das europäische Patentübereinkommen die Patentierung von Software zwar aus. Wenn die Software jedoch einen technischen Effekt hat, d.h. dass beispielsweise eine Steuerung aufgrund der ihr zu Grunde liegenden Software technische Abläufe ermöglicht, ist sie an sich patentfähig. So ist es beispielsweise möglich, Patentschutz für eine Software zu erlangen, die technische Abläufe in einem Kraftfahrzeug steuert (elektronisches Stabilisierungsprogramm oder dergleichen), eine Werkzeugmaschine ansteuert oder auch ein Zusammenwirken der Komponenten eines Computers oder eines Mobiltelefons verbessert. Andererseits ist eine Software nicht patentfähig, wenn sie zwar mithilfe eines Prozessors ausgeführt wird, jedoch im Grunde genommen nur eine Geschäftsmethode oder einen mathematischen Algorithmus realisiert.

Weiterhin schließt das Europäische Patentübereinkommen die Patentierung von Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren aus. Mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse sind jedoch patentfähig. Verfahren zur chi­rurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, sind auch von der Patentierung ausgeschlossen, wobei andererseits Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren wiederum Patentschutz erlangen können.

Selbst wenn die oben genannten Vorschriften es erlauben oder es aus Sicht mancher nicht verhindern können, dass ein Patent auf dem Gebiet der Gentechnologie erteilt wird, bedeutet dies noch lange nicht, dass der Patentinhaber mit diesem Patent tatsächlich etwas anfangen kann oder dass die dem Patent zu Grunde liegende Technologie ethisch akzeptiert wird. Ein erteiltes Patent bedeutet nämlich noch lange nicht, dass die Ausübung des Patentes nicht gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstößt oder in die Rechte Dritter eingreift, beispielsweise Patente verletzt, die anderen gehören.

3.10 Formale Rahmenbedingungen

Die formalen Maßstäbe, die das Europäische Patentamt an die Anmeldeunterlagen anlegt, sind hoch und die Verfahrensabläufe, zum Beispiel Fristen, innerhalb derer Gebühren zu entrichten oder Anträge zu stellen sind, sind genau zu beachten, um negative Rechtsfolgen und zusätzliche Gebühren zu vermeiden.

Weiterhin können nachträgliche Änderungen in den Anmeldeunterlagen nur in demjenigen Umfang vorgenommen werden, wie die so genannte Offenbarung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen reicht. Es können also nach der Einreichung der Patentanmeldung keine weiteren Informationen in die Anmeldeunterlagen aufgenommen werden. Es empfiehlt sich daher in der Regel, professionelle Hilfe durch einen Anwalt, insbesondere einen Patentanwalt, in Anspruch zu nehmen.

3.11 Ausblick

Betrachtet man die amtlichen Gebühren und die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit insgesamt, liegen die Gesamtkosten für eine europäische Patentanmeldung in der Regel bei 5.000 Euro und mehr. Dennoch stellt das europäische Patent gegenüber einer Reihe nationaler Patentanmeldungen, zum Beispiel in England, Frankreich oder Italien, eine wirtschaftlich sehr interessante Alternative dar, da nämlich nicht schon bei Einreichung der Patentanmeldung die jeweiligen Übersetzungskosten anfallen. Zudem müssen nicht die nationalen Anmelde- und Patenterteilungprozeduren durchlaufen werden. Erst nachdem feststeht, dass ein europäisches Patent erteilt wird und welchen Schutzumfang dieses hat, muss der Patentinhaber/die Patentinhaberin entscheiden, in welchen Ländern der Patentschutz tatsächlich realisiert werden soll.

Die politischen Bemühungen um ein echtes europäisches Patent oder Gemeinschaftspatent gehen weiter. Parallel dazu senken die Vertragsstaaten des EPÜ nach und nach die Übersetzungshürden bei der Nationalisierung des europäischen Patents.

4. Internationale Patentanmeldungen / PCT

Alle wichtigen Industrienationen, zum Beispiel die USA, Japan, Kanada, China, Russland, Südkorea, Brasilien, Indien sowie die Vertragsstaaten des EPÜ, jedoch nicht Taiwan, gehören dem PCT an, dem „Patent Cooperation Treaty” (zu deutsch „Patentzusammenarbeitsvertrag”). Dieses Vertragswerk ermöglicht es, zentral für alle dem PCT angehörigen Staaten (derzeit über 140) und in nur einer Sprache eine internationale Patentanmeldung einzureichen, beispielsweise in Deutsch oder in Englisch. Übersetzungskosten fallen also nicht an.

Der PCT ist in mehrere Teile („Kapitel”) gegliedert, von denen das Kapitel I eine zentrale Recherche nach dem Stand der Technik und das Kapitel II eine optionale, so genannte internationale vorläufige Prüfung betreffen. Diese Prüfung führt jedoch nicht zur Patenterteilung. Sowohl im Rahmen der internationalen Recherche als auch der internationalen vorläufigen Prüfung erfolgen nur unverbindliche, nicht abschließende Stellungnahmen zur Patentfähigkeit. Die Patenterteilung selbst wird von den später zuständigen nationalen oder regionalen Patentämtern übernommen.

Innerhalb von in der Regel 30 oder 31 Monaten nach dem Prioritätstag der internationalen Patentanmeldung muss diese in den gewünschten Ländern als nationale oder regionale Patentanmeldung weitergeführt werden.

Das Verfahren nach Kapitel I des PCT dauert abgesehen von wenigen Ausnahmen 30 oder 31 Monate und umfasst die internationale Recherche. Für Anmelder aus Deutschland ist dafür stets das Europäische Patentamt zuständig, das in seiner Eigenschaft als internationale Recherchenbehörde agiert. Für wenige Länder des PCT endet das Verfahren nach Kapitel I schon nach 20 oder 21 Monaten.

Der internationale Recherchenbericht gibt Aufschluss darüber oder zumindest Anhaltspunkte dazu, ob und in welchem Umfang mit einer Patenterteilung gerechnet werden kann.

Bei dem internationalen vorläufigen Prüfungsverfahren handelt es sich nur um ein vorläufiges Prüfungsverfahren mit einer Einschätzung zur Patentfähigkeit. Es kommt also nicht zur endgültigen Patenterteilung durch eine internationale Behörde.

Bis vor einiger Zeit war es grundsätzlich nötig, die internationale vorläufige Prüfung (Kapitel II des PCT) durchzuführen, um in den Genuss der obigen längeren Frist von 30 oder 31 Monaten zu gelangen. Diese internationale vorläufige Prüfung wird von der überwiegenden Zahl der dem PCT angehörenden Länder zum Erhalt der „Fristverlängerung” inzwischen nicht mehr verlangt.

Die individuellen zeitlichen Bestimmungen der PCT-Vertragsstaaten können auf der Homepage der WIPO nachgesehen werden (http://www.wipo.int). WIPO ist die Kurzbezeichnung für die World Intellectual Property Organization, der Weltorganisation für geistiges Eigentum. Die WIPO hat ihren Sitz in Genf.

Der Anmelder hat also etwa 2,5 Jahre ab Anmeldetag oder ab Prioritätstag (Tag der Einreichung der ersten Anmeldung, beispielsweise deutschen Patentanmeldung, wenn deren Priorität für die internationale Anmeldung in Anspruch genommen worden ist) Zeit, um über eine nationale oder regionale Weiterverfolgung der internationalen Patentanmeldung zu entscheiden. Bis dahin fallen weder Übersetzungskosten an, noch müssen Auslandsvertreter vor Ort in den jeweiligen Bestimmungsstaaten beauftragt werden.

Weiterhin ist es sehr häufig der Fall, dass mit Ablauf der Prioritätsfrist (zwölf Monate ab Einreichung der ersten Anmeldung, beispielsweise deutschen Patentanmeldung) noch nicht klar ist, in welchen Ländern eine Nationalisierung/Regionalisierung gewünscht ist. Zeit für die kurzfristige Anfertigung von Übersetzungen, um mit der Priorität der deutschen Patentanmeldung im Ausland anzumelden, bleibt dann kaum mehr. Mit der internationalen Patentanmeldung kann man die Option auf Auslandsschutz jedoch für einen recht langen Zeitraum wahren.

4.1 Anmeldeverfahren

Für eine internationale Patentanmeldung sind die üblichen Anmeldeunterlagen, d.h. Beschreibung, Ansprüche sowie Zeichnungen, und ein Antrag erforderlich, aus dem unter anderem der Name und die Adresse des Anmelders und des Erfinders/der Erfinder hervorgehen. Die Anmeldung kann in Deutsch, Englisch, Japanisch, Russisch und anderen Sprachen erfolgen. Deutsche Anmelder können die internationalen Patentanmeldung beim Deutschen oder beim Europäischen Patentamt einreichen. In jedem Fall ist das Europäische Patentamt für die internationale Recherche zuständig, das jedoch nicht als europäische Organisation, sondern als internationale Behörde für die WIPO handelt. Weltweit sind auch andere Patentämter für die WIPO tätig, beispielsweise das US-Patentamt für Anmelder aus den USA. Die WIPO selbst führt keine Recherche oder Patentprüfung durch.

Mit Einreichung der Anmeldung gelten sämtliche Vertragsstaaten des PCT als benannt, wobei auch regionale Benennungen umfasst sind, so dass beispielsweise auch das EPA bzw. eine „europäische Patentanmeldung” mit benannt ist. Es ist möglich, einzelne Bestimmungen auszunehmen, beispielsweise die Bestimmung von Deutschland, zum Beispiel dann, wenn eine beim Deutschen Patent-und Markenamt eingereichte frühere deutsche Patentanmeldung, auf deren Priorität die internationale Patentanmeldung beruht, weiterverfolgt werden soll.

Zu der PCT-Anmeldung erstellt die jeweilige internationale Recherchenbehörde, für deutsche Anmelder das Europäische Patentamt, einen internationalen Recherchenbericht. Das Europäische Patentamt erkennt bei einer eventuellen Weiterverfolgung der internationalen Patentanmeldung als europäische Patentanmeldung eine von ihm erstellte internationale Recherche quasi als europäische Recherche an, führt also in der Regel keine weitere europäische Recherche durch, sondern erstattet ansonsten anfallende „europäische” Recherchengebühren zumindest anteilig zurück.

Die internationale Anmeldung wird wie andere Patentanmeldungen auch 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag veröffentlicht, üblicherweise einschließlich des internationalen Recherchenberichts. Die internationale Veröffentlichung einer vom EPA bearbeiteten internationalen Patentanmeldung gilt zugleich als europäische Veröffentlichung. Die internationalen Veröffentlichungsnummern beginnen mit dem Ländercode „WO” („world”).

Relativ kurz nach der Veröffentlichung läuft die derzeit nur noch für sehr wenige Länder relevante Frist zur Stellung des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung ab (20 oder 21 Monate nach Anmelde- oder Prioritätstag). Wie bereits erwähnt, ist diese internationale vorläufige Prüfung mit wenigen Ausnahmen nicht mehr notwendig, um in den Genuss einer Frist von 30 Monaten, für manche Länder oder Regionen 31 Monaten (zum Beispiel für eine europäische Patentanmeldung), zu gelangen, bis schließlich die Weiterverfolgung der internationalen Patentanmeldung als nationale oder regionale Patentanmeldung vor den einzelnen Patentämtern ansteht.

Die Anmeldeunterlagen können im Rahmen des internationalen Verfahrens zu bestimmten Zeitpunkten geändert werden, beispielsweise nach dem Erhalt des internationalen Recherchenberichts oder im Zusammenhang mit dem Eintritt in die so genannte nationale oder regionale Phase. Beispielsweise können die Ansprüche im Hinblick auf das Recherchenergebnis modifiziert werden.

Da das Europäische Patentamt nicht nur die internationale Recherche, sondern auch die eventuell beantragte internationale vorläufige Prüfung durchführt, wobei in der Regel derselbe Prüfer zunächst für die internationale Anmeldung, später für die aus der internationalen Anmeldung resultierenden europäischen Patentanmeldung zuständig ist, hält sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung der aus der internationalen Patentanmeldung hervorgegangenen europäischen Patentanmeldung in der Regel an die Einschätzung, die in der internationalen Recherche bzw. der vorläufigen internationalen Prüfung gewonnen wurde. Daher sind die Aussagen im internationalen Recherchenbericht und internationalen vorläufigen Prüfungsbericht einigermaßen verlässlich, so dass der Anmelder/die Anmelderin einen belastbaren Ausblick darüber erhält, wie die Patent­erteilungschancen einer späteren europäischen Patentanmeldung sind. Wenn die Einschätzungen des Europäischen Patentamtes als internationale Behörde positiv waren, kann man mit einer relativ schnellen Erteilung eines europäischen Patents rechnen.

4.2 Eintritt in die regionale Phase vor dem Europäischen Patentamt

Da der internationale Recherchenbericht, sofern vom Europäischen Patentamt erstellt, als europäischer Recherchenbericht anerkannt wird, gelten die obigen Ausführungen bezüglich direkt eingereichter europäischer Patentanmeldungen auch für internationale Anmeldungen, die vor dem Europäischen Patentamt als europäische Patentanmeldungen weiterverfolgt werden sollen. Beispielsweise muss bereits bei Eintritt in die europäische Phase ein Prüfungsantrag gestellt werden, wenn die Frist dazu bereits abgelaufen ist. Wenn die Anmeldeunterlagen vom Europäischen Patentamt weiter bearbeitet werden, fordert dieses nach kurzer Zeit dazu auf, innerhalb von sechs Monaten zu dem internationalen, quasi europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen. Das muss wie bei dem europäischen Recherchenbericht unbedingt geschehen, damit die Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt, also verloren geht.

4.3 Eintritt in nationale Phasen vor ausländischen Patentämtern

Bei Eintritt in die nationalen Phasen im Ausland sind die länderspezifischen Anforderungen zu erfüllen und Gebühren an das jeweilige Patentamt zu entrichten. In der Regel muss eine Übersetzung der internationalen Patentanmeldung angefertigt werden. Die nationalen Patentämter verlangen zumeist eine Vertretung durch einen im jeweiligen Land ansässigen Patentanwalt oder Anwalt.

In der Regel führen die nationalen Patentämter der USA, Japans sowie auch anderer Länder weitere Recherchen nach Stand der Technik durch, obwohl bereits ein internationaler Recherchenbericht vorliegt. Diese anderen Patentämter halten sich also nicht an das Recherchenergebnis, das vom Europäischen Patentamt ermittelt worden ist. Somit muss sich also der Anmelder/die Anmelderin jeweils auf eine neue Situation vor den nationalen Patentämtern einstellen.

4.4 Kosten

Die amtlichen Gebühren für internationale Patentanmeldungen sind noch höher als diejenigen für europäische Patentanmeldungen. Die aktuellen internationalen Gebühren sind z.B. auf der Homepage des EPA bzw. auf Epoline nachzulesen (http://www.epoline.org).

Beispiele für Amtsgebühren (ab 1.11.2011):

Internationale Anmeldegebühr 1.174 €
Gebühr für eine internationale Recherche 1.785 €
PCT Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt 13 €

Das internationale Verfahren nach dem PCT ist ebenso wie das Verfahren bei europäischen Patentanmeldungen von strengen formalen Anforderungen geprägt, damit es weltweit von den jeweils durch die WIPO beauftragten Patentämtern durchgeführt werden kann. Es ist also empfehlenswert, sich von einem erfahrenen Patentanwalt oder Anwalt vertreten zu lassen. Dessen Kosten kommen zu den amtlichen Gebühren hinzu.