Ausdruck vom 19.04.2024

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© Sebastian Berger
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Erfindungen von Arbeitnehmern

Von Dr. rer. nat. Dipl.-Chem. Martina Winter, Patentanwältin,
und Dipl.-Ing. Klaus Lewandowsky, Patentanwalt

1. Was ist das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG)?

Das ArbEG dient dem Interessenausgleich zwischen einem Arbeitnehmer, der eine Erfindung gemacht hat, und seinem Arbeitgeber. Wenn ein Arbeitnehmer eine Erfindung macht, hat er als Erfinder zunächst alle Rechte an seiner Erfindung. Der Arbeitnehmer könnte seine Erfindung also selbst benutzen, lizenzieren oder verkaufen. Oft jedoch geht die Erfindung des Arbeitnehmers auf seine Aufgaben und Erfahrungen im Unternehmen seines Arbeitgebers zurück, und der Arbeitgeber hat ein wirtschaftliches Interesse daran, die in seinem Unternehmen entstandene Erfindung auch dort zu benutzen.

Das ArbEG regelt nun, ob und wie die Rechte an der Erfindung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übergeleitet werden. Nach der Überleitung der Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber kann dieser die Erfindung in seinem Unternehmen nach Belieben verwerten, bspw. benutzen, lizenzieren oder verkaufen. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, ein Patent auf diese Erfindung anzumelden. Als Ausgleich für die Überleitung seiner Erfinderrechte auf seinen Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene finanzielle Vergütung, wenn der Arbeitgeber mit einem aus dieser Erfindung hervorgegangenen erteilten Patent finanzielle Vorteile erzielt, bspw. in Form von Umsätzen, Lizenzeinnahmen oder Verkaufserlösen.

2. Wann ist das ArbEG anzuwenden?

Dem ArbEG unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst sowie von Beamten und Soldaten. Das bedeutet:
Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur technische Ideen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Hierbei unterscheidet das ArbEG zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen.

Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche technischen Ideen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

Das ArbEG gilt also nicht für urheberschutzfähige Leistungen wie bspw. Texte oder Zeichnungen, geschmacksmusterfähige Leistungen wie bspw. Produktdesigns, Entwicklung von Kennzeichen wie bspw. Produkt- oder Firmennamen sowie nichttechnische Verbesserungsvorschläge wie bspw. Geschäftmethoden.

Unter einem Arbeitnehmer im Sinne des ArbEG wird ein im privaten oder öffentlichen Dienst beschäftigter Mitarbeiter verstanden, der seinem Arbeitgeber in persönlich abhängiger Stellung zur Arbeit verpflichtet ist und gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. Hierzu zählen bspw. Arbeiter, Angestellte, leitende Angestellte, Auszubildende und Werkstudenten. Nicht dazu zählen bspw. freie Mitarbeiter, Diplomanden und Doktoranden, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, aber auch Leiharbeiter.

3. Was sind eine Diensterfindung und eine freie Erfindung?

Eine Diensterfindung ist eine Erfindung, die während der Dauer eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden ist (Aufgabenerfindung) oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten im Betrieb oder der öffentlichen Verwaltung beruht (Erfahrungserfindung). Das bedeutet:
Eine Diensterfindung liegt immer dann vor, wenn sie im weitesten Sinne der technischen Branche zuzurechnen ist, in der der Arbeitgeber tätig ist. Hierzu ein Beispiel: Wenn das Unternehmen des Arbeitgebers elektronische Steuerungen für CNC-Maschinen entwickelt und herstellt, ist jede elektronische Schaltung oder Steuerung eine Diensterfindung, ganz gleich, ob sie für CNC-Maschinen oder bspw. für Windkraftanlagen gedacht ist. Eine Diensterfindung liegt außerdem immer dann vor, wenn zwischen dem Erfinder und dem Unternehmen ein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht. Es ist also völlig gleichgültig, ob die Idee zu der Erfindung dem Arbeitnehmer während seiner Anwesenheit im Unternehmen oder in seiner privaten Freizeit, bspw. während der Gartenarbeit oder beim Sport, eingefallen ist.

Im Gegensatz zu einer Diensterfindung steht eine freie Erfindung. Eine solche freie Erfindung ist nicht aufgrund von betrieblichen Erfahrungen erstanden, und sie liegt auch nicht im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers im Betrieb und stellt auch kein direktes betriebliches Arbeitsergebnis dar. Das ist folgendermaßen zu verstehen: Ist bspw. ein Ingenieur in der Automobilbranche damit beschäftigt, Motoren zu entwickeln, und er macht eine Erfindung auf dem Gebiet des Friseurhandwerks, bspw. einen neuartigen Lockenwickler, so gehört diese Erfindung nicht in die technische Branche, in der sein Arbeitgeber tätig ist, sie ist nicht aus den Aufgaben des Ingenieurs an seinem Arbeitsplatz entstanden, und sie beruht auch nicht auf den Erfahrungen des Ingenieurs im Unternehmen seines Arbeitgebers.

4. Wie werden die Rechte an der Erfindung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber übergeleitet?

Ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, diese seinem Arbeitgeber unverzüglich gesondert in Textform zu melden und als Erfindungsmeldung zu kennzeichnen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den Zeitpunkt des Eingangs dieser so genannten Erfindungsmeldung dem Arbeitnehmer ebenso unverzüglich in Textform zu bestätigen.

„Unverzüglich“ bedeutet: Der Arbeitnehmer muss seine Erfindungsmeldung so bald wie möglich nach Fertigstellung der Erfindung machen.

„Gesondert in Textform“ bedeutet: Der Arbeitnehmer muss seine Erfindungsmeldung in Form eines separaten, auf Papier oder elektronisch verfassten Schriftstücks überreichen, das mit „Erfindungsmeldung“ überschrieben ist und das man lesen und wenn nötig auch ausdrucken kann. Eine rein mündliche Mitteilung in der Kaffeepause oder ein zwischen Konstruktionszeichnungen liegender Zettel sind bspw. keine gültigen Erfindungsmeldungen.

Für den Arbeitnehmer ist es wichtig, dass er von seinem Arbeitgeber eine Eingangsbestätigung als gedruckte oder elektronische Quittung erhält und diese sorgfältig aufbewahrt. Notfalls sollte der Arbeitnehmer die Eingangsbestätigung aktiv einfordern.

Wenn der Arbeitgeber an der Diensterfindung interessiert ist, braucht er zunächst gar nichts zu tun. Wenn er nach dem Eingang der Erfindungsmeldung vier Monate lang schweigt, gilt dieses Schweigen als Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber. Das bedeutet, dass sämtliche Rechte an der Diensterfindung automatisch auf den Arbeitgeber übergegangen sind.

Natürlich kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch in Textform erklären, dass er die Diensterfindung in Anspruch nimmt. Dann sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergegangen.

Andererseits kann der Arbeitgeber innerhalb der Viermonatsfrist nach Eingang der Erfindungsmeldung die Erfindung auch an seinen Arbeitnehmer durch eine Erklärung in Textform freigeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer mit seiner Erfindung machen, was er will, bspw. kann er sie selbst zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden, er kann den Gegenstand seiner Erfindung selbst herstellen oder herstellen lassen und vermarkten.

Wenn der Arbeitnehmer der Auffassung ist, dass er eine freie Erfindung gemacht hat, muss er dies seinem Arbeitgeber durch Erklärung in Textform mitteilen. Auch in diesem Fall sollte sich der Arbeitnehmer unbedingt eine Eingangsbestätigung geben lassen. Wenn der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Mitteilung nicht reagiert, bleibt die Erfindung frei.

Wenn der Arbeitnehmer eine freie Erfindung selbst verwerten will, muss er seinem Arbeitgeber zunächst eine einfache Lizenz gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr anbieten.

In diesem Zusammenhang ist es für den Arbeitnehmer sinnvoll, an seine Mitteilung eine Erklärung anzufügen, dass es sich auch nach Auffassung seines Arbeitgebers um eine freie Erfindung handelt und der Arbeitgeber nicht an einer Lizenznahme interessiert ist. Diese Erklärung sollte sich der Arbeitnehmer gleich von seinem Arbeitgeber unterschreiben lassen. Dann erspart er sich die dreimonatige Wartezeit und kann die Erfindung sofort selbst benutzen.

Falls der Arbeitgeber die angeblich freie Erfindung als Diensterfindung einschätzt, muss er dies innerhalb der Dreimonatsfrist in Textform gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Hierbei ist es für den Arbeitgeber sinnvoll, gleich die Inanspruchnahme der Erfindung zu erklären.

5. Was muss in der Erfindungsmeldung an den Arbeitgeber stehen?

In der Erfindungsmeldung muss der Arbeitnehmer den Gegenstand seiner Erfindung so genau beschreiben, und wenn möglich mit Skizzen und Zeichnungen versehen, dass der Aufbau und die Funktion des Gegenstandes seiner Erfindung klar erkennbar und nachvollziehbar sind. Als Faustregel gilt: Der Arbeitgeber muss erkennen können, worin die Erfindung besteht, und er muss beurteilen können, ob es eine Diensterfindung ist und ob es sinnvoll ist, sie in Anspruch zu nehmen.

In der Erfindungsmeldung muss die technische Aufgabe, bspw. vereinfachter Aufbau, weniger Bauteile, geringerer Wartungsaufwand o. dgl. angegeben sein, und es müssen die Lösung dieser Aufgabe und die Mittel, die zu dieser Lösung führen, genau beschrieben sein. Ferner muss der Arbeitnehmer Angaben darüber machen, wie die Erfindung zustande gekommen ist, bspw. dass er von seinem Vorgesetzten eine bestimmte Entwicklungsaufgabe erhalten hat oder dass er aufgrund seiner betrieblichen Kenntnisse selbst erkannt hat, wie ein Produkt vorteilhaft weiterentwickelt werden kann.

Außerdem ist es von Vorteil, wenn der Arbeitnehmer den ihm bekannten Stand der Technik, bspw. den Erfindungsgegenstand betreffende Patent­dokumente, Aufsätze o. dgl. in seiner Erfindungsmeldung mitteilt und wenn möglich, Kopien dieser Dokumente gleich beifügt.

Schließlich sind in der Erfindungsmeldung Angaben zur eigenen Person des Erfinders wie Namen, Anschrift, Stellung im Betrieb sowie etwaiger Miterfinder zu machen. Um bei einer eventuellen späteren Vergütung Unklarheiten oder Streitigkeiten zuvorzukommen, sind die Anteile der einzelnen Miterfinder an der Erfindung in Prozent anzugeben.

Viele Unternehmen bieten vorgefertigte Formulare für Erfindungsmeldungen gedruckt oder in elektronischer Form an, in denen alle notwendigen Angaben abgefragt werden.

Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung Mängel, wie unklare Beschreibung oder fehlende Zeichnungen, geltend machen. Dann beginnt die Viermonatsfrist für die Freigabeerklärung erst dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine für diesen verständliche Erfindungsmeldung übergeben hat. Andererseits gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß, wenn sie nicht fristgemäß beanstandet wird. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sich nicht nachträglich beschweren kann, dass für ihn wichtige Informationen zum Verständnis der Erfindung fehlen.

6. Welche Schutzrechte muss der Arbeitgeber für eine Diensterfindung anmelden und aufrechterhalten?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Inanspruchnahme einer Diensterfindung in Deutschland unverzüglich eine Patentanmeldung einzureichen. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Gebrauchsmusteranmeldung. Diese Anmeldepflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt oder wenn die Dienst­erfindung als Betriebsgeheimnis behandelt werden soll. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung anerkennen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer so behandelt wird, als ob es ein erteiltes Patent gäbe, mit der Konsequenz, dass er Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, sobald die Erfindung benutzt wird.

7. Was ist die Erfindervergütung?

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Diese Vergütung wird als Erfindervergütung bezeichnet. Die Erfindervergütung stellt eine Belohnung des Arbeitnehmers dafür dar, dass er seinem Arbeitgeber ein Monopolrecht, nämlich ein Patent (oder ein Gebrauchsmuster) verschafft hat. Die Erfindervergütung ist kein Lohn oder Gehalt, sondern stellt eine zusätzliche finanzielle Zuwendung zu Lohn und Gehalt und außerhalb von Tarifvereinbarungen dar.

Die Auszahlung einer Erfindervergütung ist allerdings an zwei weitere Voraussetzungen geknüpft. Die erste Voraussetzung besteht in der Regel darin, dass der Arbeitgeber mit dem Gegenstand des Patents oder Gebrauchsmusters Umsätze oder sonstige Erlöse, wie bspw. Lizenzeinnahmen oder einen Verkaufserlös für das Patent oder Gebrauchsmuster, erzielt. Hierzu gibt es eine Ausnahme: So genannte Sperrpatente oder Vorratspatente, die für den Arbeitgeber strategisch wichtig sind, aber nicht vom ihm benutzt werden, werden nach einer gewissen Wartezeit von einigen Jahren trotz Nichtbenutzung vergütet. Eine weitere Voraussetzung für die Auszahlung einer Erfindervergütung ist die Existenz eines erteilten Patents oder eingetragenen Gebrauchsmusters. Allerdings wird bereits dann eine Vergütung gezahlt, wenn der Arbeitgeber zwar Umsätze oder sonstige Erlöse mit der Erfindung erzielt, aber lediglich eine Patent- oder Gebrauchsmuster-Anmeldung existiert. Dann wird die Höhe der Vergütung in der Regel um 50% reduziert. Dies wird als Risikoabschlag bezeichnet. Wird das Patent später erteilt oder das Gebrauchsmuster später eingetragen, wird der Risikoabschlag nachvergütet.

8. Wie wird die Erfindervergütung berechnet?

Die heute praktizierte Berechnung der Erfindervergütung beruht nicht unmittelbar auf dem ArbEG, das dem Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf angemessene Vergütung zuerkennt. Vielmehr hat das Arbeitsministerium bereits 1957 Richtlinien zur Vergütung erlassen, die bis heute angewendet und aufgrund dieser jahrzehntelangen Praxis auch allgemein anerkannt sind.

Je nach der Art und dem Zustandekommen der Erfindung kann sich die Berechnung der Erfindervergütung auf der Grundlage dieser Richtlinien beliebig kompliziert gestalten. Daher sind im Folgenden nur die wesentlichen Grundsätze erläutert.

Die Grundlage der Vergütungsberechnung ist der so genannte Erfindungswert. Der Erfindungswert entspricht dem Kaufpreis oder der Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber einem freien Erfinder für die Benutzung der Erfindung zahlen müsste.

In den meisten Fällen wird die Erfindung in Form eines Produkts oder einer Dienstleistung vom Arbeitgeber verkauft; der Arbeitgeber erzielt also Umsätze mit der Erfindung. Dann wird der Erfindungswert in Form der so genannten Lizenzanalogie berechnet. Das bedeutet ganz einfach, dass der Erfindungswert einem gewissen Prozentanteil des erzielten Umsatzes entspricht. Dieser Prozentanteil wird als Lizenzsatz bezeichnet. Der Lizenzsatz hängt sehr stark von dem technischen Gebiet der Erfindung und von der Branche ab, in der der Arbeitgeber tätig ist. Wenn der branchenübliche Lizenzsatz bspw. 2 % beträgt, ist der Erfindungswert gleich 2 % des erzielten Umsatzes. Bei einem Umsatz von einer Million Euro beträgt der Erfindungswert also 20.000 Euro.

Der Erfindungswert ist ferner abhängig von dem Anteil, den die Erfindung an dem erzielten Umsatz hat. Ein einfaches Beispiel wäre ein neuartiger Kolben für einen Dieselmotor, wobei der Arbeitgeber den Kolben fertigt, in Dieselmotoren einbaut und diese verkauft. Der Erfindungswert berechnet sich nun nicht aus den Umsätzen, die mit den Dieselmotoren erzielt werden, sondern aus einem reduzierten Umsatz, der dem Wertanteil des Kolbens im Dieselmotor entspricht.

Ist der Erfindungswert einmal festgestellt, wird die eigentliche Erfindervergütung so berechnet, dass der Erfindungswert mit einem Anteilsfaktor multipliziert wird:

Vergütung = Erfindungswert × Anteilsfaktor.

Der Anteilsfaktor charakterisiert die Leistung, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seiner Position im Unternehmen beim Zustandekommen seiner Erfindung aufbringen musste. Das bedeutet: Eine Erfindung ist bspw. für einen Entwicklungsingenieur mit langjähriger Erfahrung eine geringere Leistung als für einen Montagearbeiter oder Handwerker. Dem Entwicklungsingenieur wird daher ein kleinerer Anteilsfaktor zuerkannt als dem Montagearbeiter oder Handwerker. Der Montagearbeiter oder Handwerker erhält bei gleichem Erfindungswert also eine höhere Erfindungsvergütung als der Entwicklungsingenieur.

Der Anteilsfaktor setzt sich aus drei Wertzahlen zusammen: A = a + b + c. Diese Wertzahlen werden bestimmt, indem die folgenden Fragen beantwortet werden.

Wertzahl a: Hat der Arbeitnehmer das der Erfindung zugrundeliegende Problem selbst erkannt (große Wertzahl) oder wurde es ihm von einem Dritten mitgeteilt (kleine Wertzahl)?
Wertzahl b: Ist der Arbeitnehmer von alleine auf die Lösung dieses Problems und damit auf die Erfindung gekommen (große Wertzahl) oder hat ein Dritter Anregungen gegeben (kleine Wertzahl)?
Wertzahl c: Konnte man vom Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung und seiner Position im Unternehmen erwarten, dass er eine solche Erfindung machen könnte (bspw. als Entwicklungsingenieur; kleine Wertzahl) oder nicht (bspw. als Montagearbeiter oder Handwerker; große Wertzahl)?

Gibt es mehrere Erfinder, wird der Erfindungswert entsprechend den prozentualen Anteilen der Miterfinder an der Erfindung aufgeteilt und jeder Anteil mit dem persönlichen Anteilsfaktor des jeweiligen Miterfinders multipliziert, um dessen Erfindervergütung zu berechnen.

Erfahrungsgemäß beträgt die Erfindervergütung etwa 12 % bis 18 % derjenigen Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen müsste.

Wenn der Arbeitgeber keine Umsätze mit der Erfindung erzielt, sondern sie lediglich betriebsintern nutzt, lizenziert oder verkauft, muss im Einzelfall geklärt werden, wie hoch der Erfindungswert angesetzt wird.

9. Was ist die Schiedsstelle?

Die Schiedsstelle ist eine Einrichtung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sie ist dann zuständig, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlicher Auffassung sind, was die Erfindung, ihre Nutzung und Vergütung betrifft. Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen, indem sie die unterschiedlichen Auffassungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer überprüft und einen Einigungsvorschlag macht. Wenn dieser Einigungsvorschlag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer angenommen wird, wirkt er wie ein Gerichtsurteil. Wenn der Einigungsvorschlag vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer abgelehnt wird, ist das Verfahren vor der Schiedsstelle gescheitert.

Die Schiedsstelle kann jederzeit von jedermann angerufen werden, der von den Regelungen des ArbEG betroffen ist. Allerdings kann ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im Ernstfall erst dann vor Gericht ziehen, wenn vorher ein Verfahren vor der Schiedsstelle stattgefunden hat und der Einigungsvorschlag der Schiedsstelle von beiden Seiten abgelehnt worden ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die ihnen entstehenden Kosten selbst.

Die Schiedsstelle ist auch gerne bereit, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich gut vertragen, bei der Anwendung des ArbEG und vor allem bei der Berechnung der Erfindervergütung zu beraten, wenn es kompliziert wird oder der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unerfahren oder unsicher sind. Auf diese Weise können Streitigkeiten oder ein Schiedsverfahren vermieden und der Betriebsfrieden kann gewahrt werden.

Wichtig ist, dass die Rechte und Pflichten, die dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vom ArbEG auferlegt werden, auch dann noch gelten, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden oder in den Ruhestand gegangen ist. Das bedeutet beispielsweise, dass der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden eine fertige oder fast fertige Diensterfindung seinem Arbeitgeber nicht verschweigen darf. Das bedeutet beispielsweise aber auch, dass ein Arbeitgeber auch einem ehemaligen Arbeitnehmer die Erfindervergütung so lange bezahlen muss, wie er die Erfindung benutzt.